Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, werden oftmals private Flächen benötigt z. B. für
- Neu- und Ausbau einer Straße
- Schienenbau
- Neu- und Ausbau Flughafen
- Energieversorgung
- Hochwasserschutz
- Städtebauplanung.
Nicht immer sind die Eigentümer dazu bereit, ihre Grundstücke oder Teile ihrer Grundstücke zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Damit das geplante Vorhaben hieran nicht scheitert, sehen verschiedene gesetzliche Bestimmungen die Möglichkeit einer Enteignung vor.
Verfassungsrechtliche Grundlage der Enteignung ist Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Danach ist der Eingriff in das Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
- Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig.
- Sie darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
- Die Enteignung muss in einem Gesetz zugelassen sein, dass auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Neben den Eigentümern können auch Rechte Dritter, wie Miet- oder Pachtrechte, Grundschulden oder Wege- und Leitungsrechte von einer Maßnahme betroffen sein.
In Hessen sind die Regierungspräsidien als Enteignungsbehörden für die Durchführung von Enteignungs-, Entschädigungsfestsetzungs- sowie Besitzeinweisungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG) in Verbindung mit Spezialgesetzen, wie z.B. dem Bundesfernstraßengesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz oder dem Baugesetzbuch zuständig. Diese Verfahren werden nur auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet und durchgeführt. In jedem Stadium des Verfahrens wirkt die Enteignungsbehörde auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hin.