Prädikatisierung von Kur-, Erholungs- und Tourismusorten
Im Jahre 2001 ist die Aufgabe der Prädikatisierung und die Geschäftsführung des zuständigen Fachausschusses dem Regierungspräsidium Kassel übertragen worden.
In der Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort vom 24.11.2016 (GVBl Nr. 18, Seite 218 bis 220 vom 05.12.2016), zuletzt geändert durch VO vom 20.6.2018 (GVBL S. 339), sind die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren geregelt.
Im Rahmen dieser Verordnung können folgende Prädikate verliehen werden:
- Heilbad
- Kneippheilbad
- Kneipp-Kurort
- Heilklimatischer Kurort
- Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
- Luftkurort
- Erholungsort
- Tourismusort
Die vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V. herausgegebenen "Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen" in ihrer jeweils neuesten Fassung (derzeit 14. Auflage vom November 2023) sind maßgebend für die Definition und die Beurteilung der jeweils zur Anerkennung erforderlichen Kriterien für die Prädikate Heilbad bis Erholungsort.
Definition und die Beurteilung der zur Anerkennung erforderlichen Kriterien für das Prädikat Tourismusort befinden sich ausschließlich in der o.a. Verordnung.
Zur fachlichen Beratung ist beim RP Kassel der Hessische Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte gebildet worden. Ihm werden sämtliche Prädikatisierungsanträge, Unterlagen für Überprüfungsverfahren sowie Grundsatzfragen der Prädikatisierung zur Beratung vorgelegt.
Nach Erörterung beschließt der Fachausschuss über die vorliegenden Anträge und leitet die entsprechenden Empfehlungen dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zu, das abschließend über die Anträge entscheidet.
Die formelle Verleihung des Prädikats erfolgt dann durch einen Anerkennungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel sowie eine Urkunde des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen.
Die Prädikatsbezeichnung darf im amtlichen oder geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn sie nach Maßgabe der Verordnung verliehen worden ist oder bereits vor deren ersten In-Kraft-Treten geführt werden durfte.
Spätestens nach zehn Jahren ist das Prädikat zu überprüfen. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so ist die Anerkennung des Prädikats zu widerrufen. Einen Rechtsanspruch auf Verleihung bzw. Beibehaltung eines Prädikats besteht nicht. In Hessen gibt es derzeit 145 prädikatisierte Orte/Ortsteile (Stand 20.03.2024).