Gewerberecht

Eine prosperierende Wirtschaft muss sich in geordneten Bahnen vollziehen. Die Regierungspräsidien werden daher im Bereich der Gewerbeordnung und den jeweiligen Sondergesetzen insbesondere auch im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig.

Die selbständige Ausübung eines Gewerbes ist grundsätzlich jedermann gestattet, ohne dass eine Erlaubnis notwendig wäre. Zum Schutz der Kunden bestehen jedoch einige Ausnahmen. Erlaubnispflichtig ist z.B. die Aufstellung von Gewinnspielgeräten, der Betrieb von Spielhallen, die Ausübung des Pfandleihgewerbes und des Versteigerergewerbes.

Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnisse sind die Städte und Gemeinden.

Ebenfalls erlaubnispflichtig sind die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes und die Tätigkeit der Immobiliardarlehensvermittler. Für das Bewachungsgewerbe sind die Magistrate der kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Städte über 50.000 Einwohner und im Übrigen die Kreisausschüsse zuständig. Für die beiden anderen Gewerbe sind nur die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse zuständig.

Bei der Ausübung des Reisegewerbes und der Durchführung von Messen, Ausstellungen und Märkten handelt es sich um besondere Formen einer Gewerbeausübung, die erlaubnispflichtig sind. Auch hier sind die Städte und Gemeinden zuständig für entsprechende Entscheidungen.

Die Zuständigkeit richtet sich in allen Fällen danach, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll.
Dem Regierungspräsidium Kassel obliegen in diesen Bereichen die Fachaufsicht und die Klärung allgemeiner Rechtsfragen.