Der Landschaftsrahmenplan Nordhessen 2000 als Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege hat in der Vergangenheit eine breite Öffentlichkeit erreicht. Vor allem Kommunen und Planungsbüros nutzten im Zuge der Erarbeitung von Planungsbeiträgen für die kommunalen Planungen die darin vorhandenen Fachinformationen und griffen die Zielsetzungen auf. Er wurde im Jahr 2018 durch das Landschaftsprogramm zum Landesentwicklungsplan Hessen abgelöst (vgl. hierzu § 6 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVB. I S. 629, 2011 I S. 43) zul. geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184) insoweit abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Inhalte des Landesentwicklungsplanes mit integriertem Landschaftsprogramm (Dritte Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen in Kraft seit dem 11.09.2018, vgl. dort Kap. 4.2.1 Flora, Fauna und Landschaft) können auf dem LandesportalÖffnet sich in einem neuen Fenster aufgerufen werden.
Derzeit befindet sich der Regionalplan Nordhessen in der Phase der Neuaufstellung. Dabei wird, in Zusammenarbeit mit der oberen Naturschutzbehörde und einem Fachbüro, eine neue Biotopverbundkonzeption geplant.
Die aktuelle Schutzgebietskulisse nach Naturschutzrecht kann über
hier Öffnet sich in einem neuen Fenstereingesehen und die Daten abgerufen werden.
Aktuellere Daten zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft können beim Landesamt für Naturschutz, Umwelt und GeologieÖffnet sich in einem neuen Fenster abgefragt werden.
Nicht alle Inhalte des Landschaftsrahmenplans Nordhessen 2000 sind veraltet. Dies betrifft v.a. Grundlagen wie beispielsweise Teil 1, Kapitel 5 - Historische Entwicklung der Kulturlandschaft oder die im Anhang enthaltenen - allgemeinen Naturraumbeschreibungen (zu Kap. 4, Teil 1) sowie die - Beschreibung der Einzugsgebiete der Fließgewässer Nordhessens (zu Kap. 7.1.4, Teil 1). Bei Letzteren ist die Berücksichtigung des Ausgangsgesteins von wesentlicher Bedeutung für geplante Renaturierungsmaßnahmen.
Die Informationen sind im Einzelfall auf ihre Gültigkeit zu prüfen und können als Anregung genutzt werden einzelne Themen auf der Ebene der kommunalen Landschaftsplanung zu aktualisieren. Das gilt auch für die im Plan enthaltenen Ziele und Maßnahmen.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ist nach § 6 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) der Landschaftsplan als Bestandteil des Flächennutzungsplanes im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu erstellen. Sind Natura-2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete von mehr als 5ha Fläche betroffen, ist der Landschaftsplan im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu erstellen. Die Kommune hat in eigener Verantwortung die gesetzlich erforderlichen Inhalte eines Landschaftsplans i.S. von § 9 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 BNatSchG auf der örtlichen Ebene zu erarbeiten. Dies bedeutet, dass auch eine aktuelle Bestandserfassung auf der Flächennutzungsplanebene erforderlich ist, soweit wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
Damit bildet der Landschaftsplan auf der Ebene des Flächennutzungsplans die planerische Grundlage für ein verantwortungsvolles und vorsorgendes Handeln zum Schutz von Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen. Besteht bereits ein Landschaftsplan, ist im Falle wesentlicher Veränderungen eine Fortschreibung gem. § 9 Abs. 4 BNatSchG, ggf. auch als Teilplan erforderlich.