Kraftfahrzeuge werden von den örtlich zuständigen Zulassungsbehörden für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Dem Regierungspräsidium Kassel obliegt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Zulassungsbehörden im Regierungsbezirk.
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen müssen bei der Inbetriebnahme im öffentlichen Straßen- und Verkehrsraum den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen. Weisen sie Abweichungen auf, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn eine die Abweichung betreffende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilt wurde.
Im Schwerpunkt handelt es sich dabei um Ausnahmen für den Großraum- und Schwerverkehr. Aufgrund der zum Teil enormen Ausmaße und Schwere dieser Transporte übersteigen sie die gesetzlichen Höchstgrenzen deutlich.
Neben dem Schwerverkehr benötigen aber auch andere Sonderfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen, um auf öffentlichen Straßen eingesetzt zu werden. Dazu gehören etwa Stapler oder andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen, etwa aus dem Baugewerbe.
Die Ausnahmegenehmigungen sind erforderlich, weil die Fahrzeuge im Wesentlichen nicht den Zulassungsvorschriften entsprechen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es daher erforderlich, dass in den Ausnahmegenehmigungen u.a. auch vorgeschrieben wird, wann, wo, und unter welchen Voraussetzungen das Fahrzeug in Betrieb genommen werden darf, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen über das betreffende Fahrzeug vorzulegen. In diesem beschreibt der Sachverständige den erforderlichen Umfang der Ausnahmegenehmigung und bestimmt ggf. damit verbundene Auflagen.