Als Erholungswald kommen Wälder in der Nähe von Verdichtungsgebieten, Heilbädern, Kur- oder Erholungsorten in Betracht, die zum Zwecke der Erholung der Bevölkerung besonders gepflegt, ausgestattet oder geschützt werden sollen.
Zu Schutzwald können Flächen erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Rodung und Umwandlung von Schutzwald ist nur ausnahmsweise und mit der Auflage einer flächengleichen Neuaufforstung im Nahbereich zulässig.
Unter Bannwald ist die höchste Schutzkategorie nach dem Hessischen Waldgesetz zu verstehen: Bannwald ist wegen seiner besonderen Bedeutung für das Allgemeinwohl in besonderem Maße schützenswert. Die Rodung und Umwandlung von Bannwald in eine andere Nutzungsart ist nur bei Vorliegen überwiegender Gründe des Allgemeinwohls möglich und bedarf einer flächengleichen Ersatzaufforstung.