Hierzu regelt das Gesetz
- die Zulassung von geeignetem Ausgangsmaterial (Mindestanforderungen)
- für die Erzeugung (Ernte, Aufbereitung u. Anzucht) von hinsichtlich Herkunft und Qualität gesichertem Vermehrungsgut und
- die Überwachung des Warenverkehrs
Dadurch gelingt es dem Gesetz, ohne dass die eigentliche Verwendung von Vermehrungsgut geregelt wird, dass dem Verbraucher letztlich für seine Waldstandorte geeignetes Vermehrungsgut zugeliefert und von ihm verwendet werden kann.
Dem Regierungspräsidium Kassel als „Zuständige Landesstelle nach Forstvermehrungsgutgesetz“ wurden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
- Zulassung von Saatguterntebeständen u. Samenplantagen (bei qualifiziertem u. geprüftem Vermehrungsgut: landesweite Zuständigkeit)
- Zulassung von Ausgangsmaterial für makro- und mikro-vegetative Anzucht, z. B. von Pappel (landesweite Zuständigkeit)
- Führung der Erntezulassungsregister für die zugelassenen Ausgangsmaterialien
- Überwachung der Erzeugung des Vermehrungsgutes in den in Hessen angesiedelten Forstsamen-/ Forstpflanzenbetrieben (landesweite Zuständigkeit)
- Überwachung des Warenverkehrs mit Vermehrungsgut (länderübergreifend in der Bundesrepublik, im innergemeinschaftlichen Handel und mit Drittstaaten)