Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Forstbehörde fallen regelmäßig in nachfolgenden Rechts- und Sachgebieten an:
- Wasserrecht
- Abfallrecht
- Bergrecht
- Immissionsschutzrecht
- Regionalplanung
- Verkehrswegeeinrichtungen (Straßen, Bahnstrecken)
- Bauleitplanung
- Waldrodungen/ Waldneuanlagen
- Bann-, Schutz- und Erholungswald
Eine Genehmigungsbedürftigkeit ist stets dann anzunehmen, wenn eine Waldfläche gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt wird.
Zuständigkeit für Genehmigung der Waldrodung und Waldneuanlage nach § 24 HWaldG:
- Kreisausschüsse in den Landkreisen bzw. Magistrate der kreisfreien Städte -Regelfall-
- Das Dezernat Forsten (Obere Forstbehörde) bei Verfahren, die in der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums oder einer obersten Landesbehörde (Ministerium) liegen. (sogenannte Bündelungsverfahren).
Erhaltung der Waldbestände
Die Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen zum Wohle der Allgemeinheit setzt dessen ordnungsgemäße (und nachhaltige) Bewirtschaftung voraus. Vorschriften gegen waldzerstörerische Holznutzungen (übermäßige Absenkung der Bestockung in Jungbeständen) ergeben sich aus § 7 HWaldG.