Ziel der Regelung ist der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren durch diese Tiere.
Das Verbot gilt für die hobbymäßige Haltung der Tiere durch Privatpersonen. Gewerbsmäßige Tierhaltungen sind davon nicht betroffen.
Bereits vor dem Stichtag 9.Oktober 2007 privat gehaltene gefährliche Tiere genießen Bestandsschutz sofern sie bis zum 30.04.2008 bei dem zuständigen Regierungspräsidium gemeldet wurden.
Gleiches gilt für bereits vor dem 9.Oktober 2007 erzeugte Nachkömmlinge.
§ 43 A HSOG
Private Haltung gefährlicher Wildtiere
Lesedauer:1 Minute
Downloads
Kontakt
Sie haben ein Anliegen in Bezug auf: Schutzgebiete, Artenschutz, Biologische Vielfalt, Landschaftspflege, Förderprogramme oder Sport & Naturschutz?
Dezernat 24