Immer mehr Pyrotechnikprodukte werden über das Internet bestellt und dies – häufig unwissentlich – oft aus Nicht-EU-Ländern. Hierdurch werden die privaten Einkäuferinnen und Einkäufer zu Importeuren der entsprechenden Produkte und müssen daher dafür Sorge tragen, dass diese die Vorgaben, insbesondere diejenigen nach dem Sprengstoffgesetz, erfüllen. Die Kennzeichnung der Produkte mit einem CE-Zeichen symbolisiert dabei, dass die Produkte den Vorschriften für den EU-Markt, die an die Sicherheit der Produkte gestellt werden, entsprechen.
Bereits mit der Einfuhr nicht CE-gekennzeichneter pyrotechnischer Gegenstände, wie z.B. Böllern, Raketen oder Smoke Cakes („Rauchtabletten“), können sich private Einkäuferinnen und Einkäufer strafbar machen, ebenso mit dem Weiterverkauf oder der Verwendung der Produkte.
Die Post gibt Sendungen mit Pyrotechnik aus dem Nicht-EU-Ausland zur Prüfung an den Zoll weiter. Bei Zweifeln, ob die Pyrotechnik eingeführt werden darf, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, kommt dennoch die Verfolgung der Einfuhr nicht CE-gekennzeichneter Pyrotechnik als Ordnungswidrigkeit in Betracht. Sind die Produkte nicht CE-gekennzeichnet, dürfen diese auch nicht verwendet werden. Der Einkäufer/Die Einkäuferin erhält die Postsendung daher nach der behördlichen Prüfung in keinem Fall ausgehändigt.
Denken Sie auch im Interesse Ihrer Gesundheit daran, nur sichere Produkte zu kaufen und zu verwenden. Nur so können Sie sich und andere vor unerwarteten Gefahren schützen.
Wenn Sie Produkte kaufen möchten, bei denen Sie sich nicht sicher sind, ob sie Pyrotechnik sind und unter das Sprengstoffgesetz fallen, berät Sie das RP Kassel – Dezernat 52 Arbeitsschutz 2 (Bau, Metall, Verkehr, Sprengstoffrecht) – gerne:
Telefon: +49 (561) 106 - 2788
E-Mail:
arbeitsschutz@rpks.hessen.de