Mit den Beschlüssen vom 6. Oktober 2023 (Az.: 9 B 247/22. T) und 9. Oktober 2023 (Az.: 9 B 1883/22. T) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) seine vorherigen Entscheidungen zum Genehmigungsverfahren „Windpark Reinhardswald“ und der damit verbundenen forst- und naturschutzrechtlichen Zuwegungsgenehmigung vom 10. und 13. Februar 2023 teilweise aufgehoben und neu gefasst (vgl. hierÖffnet sich in einem neuen Fenster).
Mit den neuen Entscheidungen ist die Windpark Reinhardswald GmbH & Co. KG nun berechtigt, Rodungen und Fällungen entlang der geplanten Zuwegungsstrecke zu den künftigen Anlagenstandorten vorzunehmen, soweit diese nicht im FFH-Gebiet „Weserhänge mit Bachläufen“ liegt.
Die Rodungen von Wurzelstubben sind bis zum 31. Oktober 2023 zulässig und sodann wieder ab dem 15. Mai 2024. Bei durchgehend warmer Witterung ab dem 15. April kann hiervon eine Ausnahme zugelassen werden. Die Fällungen und Rückschnitte sind bis zum 29. Februar 2024 zulässig.
Mit den neuen Entscheidungen hat der VGH weiter festgestellt, dass das Regierungspräsidium Kassel für die Erteilung der forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung zur Rodung des betreffenden Baumbestandes zuständig war. Seine Bedenken aus den Beschlüssen vom 10. und 13. Februar 2023 gegen die gewählte Zuwegungsvariante konnten ebenfalls ausgeräumt werden.
Weitere Aspekte des Baurechts, die nach Auffassung des VGH noch ungeklärt sind, wird die Genehmigungsbehörde anhand der Urteilsbegründung vertieft analysieren und dann hieraus ggf. die nächsten Schritte ableiten.