Gefördert werden können:
1. Erholungsaufenthalte in Heimen (Erholungsheime, Jugendheime, Jugendherber-gen, Schullandheime, Kinderheime etc.), in Zeltlagern in Verbindung mit festen Einrichtungen und in angemieteten Räumen,
2. Tageserholungen (Stadtranderholungen), Tageswanderungen, Ferienbetreuungsmaßnahmen und Ferienspiele.
Erholungsaufenthalte, die als vorbeugende Gesundheitshilfe oder als Krankenhilfe zu gewähren sind, können nicht gefördert werden.
Einzelheiten über die Durchführung der Förderung können den untenstehenden Grundsätzen entnommen werden.
Anträge auf Förderung dieser Maßnahmen sind bei den örtlich zuständigen Jugendämtern zu stellen.
Rechtsgrundlagen
- Finanzausgleichsgesetz - FAG -
- Grundsätze für die Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung
- Landeshaushaltsordnung - LHO -