Frauen demonstrieren mit erhobenen Fäusten

Bundesförderprogramm - Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen

Mit dem Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ fördert die Bundesregierung in den Jahren 2020 bis 2023 den Aus-, Um- und Neubau von Frauenhäusern und Fachberatungsstellen.

Mit der Förderung soll insbesondere das Ziel erreicht werden, Lücken im Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder zu schließen und den bedarfsgerechten Ausbau des Hilfesystems in Deutschland weiter voranzubringen. Insbesondere soll es dabei auch um eine Verbesserung des Zugangs für bislang unzureichend erreichte Zielgruppen, wie beispielsweise Frauen mit Behinderungen, Frauen mit psychischen Erkrankungen, Frauen mit vielen Kindern oder älteren Söhnen oder auch Frauen in ländlichen Regionen gehen.

Gefördert werden Maßnahmen zum Aus-, Um- und Neubau sowie zum Erwerb oder der Sanierung von Unterstützungseinrichtungen (zum Beispiel Frauenhäuser, Fachberatungsstellen oder Schutzwohnungen), denen innovative Ansätze zur Unterstützung bei Gewaltbetroffenheit zugrunde liegen.

Grundlage des Bundesförderprogramms bildet die Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Unterstützung von Innovationen im Hilfesystem für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder vom 18.02.2020.

Das Zusammenwirken des Bundes und des Landes Hessen ist durch die Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ geregelt.

Ergänzende Regelungen in Hessen für die Umsetzung des Bundesförderprogramms werden in der Ausführungsrichtlinie zur Umsetzung des Förderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ (Bundesförderprogramm) getroffen.

Antragsverfahren

  1. Mit der administrativen Umsetzung des Bundesförderprogramms in Hessen ist das Regierungspräsidium Kassel betraut. Die für das Antragsverfahren notwendigen Formulare stehen unten auf der Seite bei den Downloads zur Verfügung.
     
  2. Für eine Förderung aus dem Bundesförderprogramm ist zunächst ein Vorverfahren zu durchlaufen, bei dem zu Beginn eine Förderanfrage zu stellen ist.

    Die Förderanfragen sind bis zum 02. April des Vorjahres (gem. Richtlinie zur Änderung der Ausführungsrichtlinie des Landes Hessen zur Umsetzung
    des Förderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen") mit jeweils einem Exemplar bei den folgenden Stellen einzureichen:

    Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
    Referat 504 – Bundesservicestelle „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“
    Von-Gablenz-Straße 2-6
    50679 Köln

    Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
    Referat II 3 B - Jugend, Jugendhilfe, Prävention und Schutz vor Gewalt
    Sonnenberger Straße 2/2a
    65193 Wiesbaden

    Regierungspräsidium Kassel
    Dezernat 57 - Förderungen
    Am Alten Stadtschloss 1
    34117 Kassel
     
  3. Voraussetzung für eine Förderung durch den Bund ist eine befürwortende Stellungnahme zur Förderanfrage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
     
  4. Auf Grundlage der Stellungnahme des Landes trifft das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seine Entscheidung über die Eröffnung des Antragsverfahrens (Vorauswahl). Die Bundesservicestelle „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“Öffnet sich in einem neuen Fenster teilt das Ergebnis in einer Mitteilung an die Projektträgerin / den Projektträger mit.
     
  5. Nach der Benachrichtigung zur Vorauswahl des Projektes erfolgt die Einladung zum gemeinsamen Koordinierungsgespräch durch die Bundesservicestelle „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“.
     
  6. Der Förderantrag ist durch die Antragstellerin / den Antragsteller bis zum 31. März eines Jahres an die Bundesservicestelle „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ zu senden.
     
  7. Bei Erfüllung der baufachlichen und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgt eine Bewilligung des Projektes in Form eines Zuwendungsbescheides durch die Bundesservicestelle „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“.