Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (Abf RRL-UG) am 29.10.2020 wurde mit Artikel 1 das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umfassend geändert und präzisiert.
Die Änderungen ziehen sich durch weite Teile des KrWG.
zusätzliche Definitionen
Es gibt zusätzliche Definitionen von Siedlungsabfällen, Bau- und Abbruchabfällen, Lebensmittelabfällen, Rezyklaten, stoffliche Verwertung und Verfüllung (§ 3 KrWG).
neue Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft
Bevor Stoffe oder Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, in Verkehr gebracht werden, muss die Inverkehrbringerin / der Inverkehrbringer die Konformität mit geltenden Chemikalien- und Produktrecht herstellen (§ 7a KrWG).
Es bestehen Registerpflichten für Entsorger auch nach Ende der Abfalleigenschaft (§ 49 KrWG).
Es bestehen Registerpflichten für Entsorger auch für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus einem Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. (§ 49 KrWG).
Erweiterungen Anforderungen an die Produktverantwortung
Die Anforderungen an die Produktverantwortung wurden wesentlich erweitert (§ 23 KrWG). Die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der zugehörigen Rechtsverordnungen für das Inverkehrbringen (§ 24 KrWG) sowie die Rückgabe, Rücknahme und Wiederverwendung (§ 25 KrWG) sind sehr detailliert ausgestaltet.
Im Rahmen der freiwilligen Rücknahme sind mittlerweile nicht mehr nur gefährliche, sondern alle Abfälle anzeigepflichtig. Die Produktverantwortung ist inzwischen auch für nicht gefährliche Abfälle anderer Hersteller wahrnehmbar, wenn es sich um vergleichbare Produkte beziehungsweise deren Abfälle handelt, ein enger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Rücknehmers besteht, die zurückgenommene Menge in einem angemessenen Verhältnis zur vertriebenen Menge steht und die Rücknahme mindestens für die Dauer von drei Jahren erfolgt. (§ 26 KrWG)
gewerbliche Sammlungen
In § 18 begründet der neue Absatz 8 einen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger darauf, dass geltende Bestimmungen des Anzeigeverfahrens gewerblicher Sammlungen eingehalten werden.
Abfallvermeidung
Ein ganz neues Gewicht erhält auch die Abfallvermeidung, einerseits im Rahmen der Abfallwirtschaftspläne und andererseits in den konkreten Mindestanforderungen an die Abfallvermeidungsmaßnahmen (§ 33).