Gemäß § 2 Nummer 1 Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung ist Bodenmaterial definiert als Material aus Böden und deren Ausgangssubstraten (zum Beispiel Lehm, Sand, Kies, Steine) einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird. Auch Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (zum Beispiel Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Volumen-% fällt unter diese Definition.
Bodenmaterial kann - bedingt durch seine Herkunft oder Vorgeschichte - mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass das Bodenmaterial belastet ist, ist dieses auf die in Frage kommenden Schadstoffe zu untersuchen.
Die Verwertungsmöglichkeit für Bodenmaterial hängt ab vom Schadstoff, Schadstoffgehalt und von der Mobilisierbarkeit des Schadstoffs sowie von den Einbaubedingungen am Ort der geplanten Verwertung.
Bodenmaterial kann ohne Einschränkungen in bodenähnlichen Anwendungen eingebaut werden, wenn die Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes erfüllt werden.
Bis zu einem gewissen Belastungsgrad kann Bodenmaterial unter bestimmten Einbaubedingungen außerhalb von Deponien verwertet werden. Bei höheren Belastungen kommt dagegen nur noch eine Verwertung auf einer Deponie (zum Beispiel im Wegebau) in Frage.
Bei Bodenmaterial, das nicht als gefährlich gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung eingestuft ist, ist die Abfallbehörde - auch wenn Schadstoffe in geringerem Umfang nachgewiesen werden - in der Regel nicht beteiligt. Als Abfallerzeuger hat der Bauherr, die sanierungspflichtige Person oder das Bauunternehmen jedoch in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass das Bodenmaterial ordnungsgemäß und schadlos in einer zugelassenen Anlage beziehungsweise Einbaumaßnahme verwertet wird.
Detaillierte Informationen zu den angesprochenen Punkten finden Sie im Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“.