Verfahrensablauf bei Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes

Genehmigung

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet bei der Zulassung von Deponien verschiedene Verfahrensarten.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) schreibt in § 35 für die Errichtung und den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung von Deponien das abfallrechtliche Zulassungsverfahren vor.

Das KrWG unterscheidet bei der Zulassung von Deponien die folgenden Verfahrensarten

  • das Planfeststellungsverfahren als Regelverfahren,
  • das Plangenehmigungsverfahren.

Änderungen einer Deponie, die nur unerhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter haben, bedürfen keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung. In diesem Fall ist nach den abfallrechtlichen Bestimmungen der Genehmigungsbehörde nur eine Anzeige schriftlich vorzulegen.

Grundsätzlich bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Deponie einer Planfeststellung durch das zuständige Regierungspräsidium. Dies bedeutet, es ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Das Regierungspräsidium kann unter bestimmten Umständen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen. Es kann sich hierbei zum Beispiel um die Zulassung einer unbedeutenden Deponie, einer Inertstoffdeponie, die Änderung einer bestehenden Deponie oder die Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren handeln.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter von dem geplanten Vorhaben ausgehen können.

Für Vorhaben, die der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, kann bereits vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag im Vorfeld für einen Zeitraum von sechs Monaten zugelassen werden, dass mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird.

Die Zulassung des vorzeitigen Beginns setzt voraus, dass

  • mit einer positiven Entscheidung über den Antrag zu rechnen ist,
  • ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Baubeginn besteht und
  • der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Änderungen einer Deponie, deren Auswirkungen auf die Schutzgüter unerheblich sind und nur offensichtlich geringe Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit haben, bedürfen keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung. In diesem Fall ist nach den abfallrechtlichen Bestimmungen eine abfallrechtliche Anzeige über die beabsichtigte Änderung dem zuständigen Regierungspräsidium schriftlich vorzulegen. Das Regierungspräsidium prüft die Anzeige hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahrens.

Die Anzeige ist mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung der Anlage begonnen werden soll, dem Regierungspräsidium schriftlich vorzulegen.

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