Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) schreibt in § 35 für die Errichtung und den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung von Deponien das abfallrechtliche Zulassungsverfahren vor.
Das KrWG unterscheidet bei der Zulassung von Deponien die folgenden Verfahrensarten
- das Planfeststellungsverfahren als Regelverfahren,
- das Plangenehmigungsverfahren.
Änderungen einer Deponie, die nur unerhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter haben, bedürfen keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung. In diesem Fall ist nach den abfallrechtlichen Bestimmungen der Genehmigungsbehörde nur eine Anzeige schriftlich vorzulegen.