Das Regierungspräsidium ist für die Zulassung und Überwachung von Deponien nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und von nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) genehmigungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen zuständig. Dies beinhaltet auch die Stilllegung und Beseitigung von Anlagen, die ohne die erforderliche Genehmigung (illegal) betrieben werden. In der Praxis sind dies größere Lagerplätze oder Behandlungsanlagen wie zum Beispiel Schrottplätze, Bauschuttaufbereitungsanlagen, Containerläger oder Sortier- beziehungsweise Umschlaganlagen.
Zur Ermittlung des Sachverhalts dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde die Betriebsgrundstücke betreten, Auskünfte verlangen und Zeugen befragen.
Die Behörde soll die Stilllegung oder Beseitigung der illegal betriebenen Anlagen anordnen (§ 20 Absatz 2 BImSchG). Im Regelfall muss also die Untersagung des Betriebes oder die Anordnung zum Entfernen der Anlage ausgesprochen werden. Damit wird sichergestellt, dass Abfall nur in oder durch dafür zugelassene Abfallentsorgungsanlagen in größerem Umfang gelagert, verwertet oder beseitigt wird. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber das ungenehmigte Betreiben von nach BImSchG genehmigungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 327 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt.
Werden kleinere, nur nach den Vorschriften des Baurechts (Bauordnung) zu genehmigende Anlagen illegal betrieben, kann das Regierungspräsidium auch hier den ungenehmigten Umgang mit Abfall untersagen. Dieses Zuwiderhandeln kann zumindest als Ordnungswidrigkeit nach § 69 KrWG geahndet werden. Wird dabei aber zugleich unerlaubt mit gefährlichen Abfällen umgegangen, kann auch dieses als Straftat nach § 326 StGB verfolgt werden (zum Beispiel Lagern von gefährlichen/ wassergefährdenden Abfällen auf unbefestigtem Boden).
Bei Kenntnis von solchen Vorgängen wenden Sie sich bitte an uns oder an die Polizeidienststellen.