Das Regierungspräsidium verfolgt als Abfallbehörde die Fälle, in denen Abfall gesetzeswidrig außerhalb dafür zugelassener Anlagen beseitigt oder behandelt wird. Als Behandlung zählt insbesondere das Verbrennen oder Mischen / Sortieren von Abfällen. Auch Verstöße gegen die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, wenn zum Beispiel Gartenabfall oder Stroh ohne vorherige Anzeige bei der Kommune verbrannt wird und / oder dabei die erforderlichen Mindestabstände (zu Häusern, Straßen oder Bäumen) nicht eingehalten werden, werden vom Regierungspräsidium geahndet.
Das Ablegen („Wegwerfen“) von einzelnen Abfällen außerhalb von Anlagen wird von den Gemeindevorständen und Magistraten als Abfallbehörden verfolgt.
Die Regierungspräsidien sind außerdem zuständig bei nicht genehmigtem Lagern, Behandeln oder Beseitigen von Abfällen im Zusammenhang mit Anlagen (wie Gebäuden in Form von Firmen- oder Handwerksbetrieben, Fabriken, Entsorgungsanlagen). Dies betrifft auch Fälle, in denen auf Nachbargrundstücken von Entsorgungsanlagen unsachgemäß Abfall gelagert wird (zum Beispiel auf Nachbargrundstücke verwehter Abfall) oder innerhalb von Anlagen Abfall nicht richtig entsorgt wird (Aufbewahrung zum Beispiel nicht in vorgesehenen Behältern oder Örtlichkeiten).
Die Abfallbehörde kann die Räumung und ordnungsgemäße Entsorgung der illegal entsorgten Abfälle anordnen und die illegale Lagerung / Behandlung von Abfällen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro ahnden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Menge des illegal entsorgten Abfalls und der Umweltrelevanz der Tathandlung. Kleine Vergehen können mit einer Verwarnung oder einem Verwarnungsgeld von bis zu 55 Euro geahndet werden.