Wer gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen gefährliche Abfälle makelt, muss Inhaberin / Inhaber einer Maklererlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht. Einzelheiten hierzu sind im KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.
Unter Makeln versteht man die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte. Ein Makler vermittelt Dienstleistungen. Er sucht zum Beispiel für einen Abfallerzeuger nach einer Anlage, die seine Abfälle annehmen kann, und führt beide zu einem Vertrag zusammen. Das Makeln kann dabei eine Leistung unter anderen sein. Die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
Wer vom Erfordernis der Maklererlaubnis befreit ist oder wer nicht gefährliche Abfälle makelt, muss diese Tätigkeit bei seiner zuständigen Behörde anzeigen.
Ihre Anzeige nach § 53 KrWG beziehungsweise Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 können Sie über das Anzeige- und Erlaubnisportal der Länder ihrer Behörde abgeben. (siehe Link)
Hinweis: Die elektronische Anzeigenerstattung über das Webportal ist gebührenfrei, für eine Vorlage der Anzeige in Papierform wird aufgrund des höheren Verwaltungsaufwands eine Gebühr erhoben.
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Erlaubnisse und bestätigen den Eingang von Anzeigen für Betriebe, die Ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben.
Bei ausländischen Maklern, die keinen Hauptsitz und keine Niederlassung in der Bundesrepublik haben, ist in Hessen zentral das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, die Erlaubnis-Behörde.
Einzelheiten zu den Regelungen können Sie den beigefügten Downloads entnehmen.
Für Makler gefährlicher Abfälle besteht die Pflicht zur Führung eines Registers. Dieses dient dem Nachweis, welche gefährlichen Abfälle nach Art und Menge gemakelt wurden.