Das Recht auf Gewinnung von Edelmetallen und Salz stand im frühen Mittelalter allein dem König („Regal“ = Königsrecht), für die anderen Bodenschätze dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts löste sich das Recht auf Edelmetalle und Salz von der unmittelbaren lehnsrechtlichen Bindung an die Grundherrschaft. Durch „Bergbaufreiheiten“, welche dem Bergbautreibenden bestimmte Privilegien und Befreiungen verschaffte, versuchten dann die Landesherren den Bergbau zu beleben und sich am Gewinn der Bergwerke lediglich durch Abgaben zu beteiligen. Als jedoch die oberflächennahen und leicht zugänglichen Bereiche der Lagerstätten abgebaut waren und der Bergbau dadurch technisch aufwendiger und teurer wurde, trat der Landesherr mehr und mehr als Bergbaubetreiber selbst in Erscheinung. Er setzte Beamte nicht nur für die Beaufsichtigung der Gruben, sondern auch für deren disziplinarische, ökonomische und technische Leitung ein. Die vom Landesherren besoldeten staatlichen Beamten hatten für die Bergwerke also die Funktion des ökonomischen und ingenieurtechnischen Personals, welches sich die bis dahin privaten, meist kleinen Grubenbetriebe gar nicht selbst hatten halten können. Dieses als „Direktionsprinzip“ bezeichnete System bestand von der frühen Neuzeit bis zur preußischen Okkupation der hessischen Länder im Jahre 1866.
Das „Direktionsprinzip“ wurde durch das „Inspektionsprinzip“ abgelöst.
Durch die Angliederung der meisten bis dahin mehr oder weniger selbstständigen Staaten an das Königreich Preußen 1866 wurde das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten aus dem Jahre 1865 am 1. Januar 1867 in den besetzten Provinzen verbindlich.