Nach dem Bundeswaldgesetz (§ 16) sind Forstbetriebsgemeinschaften privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird in Hessen von der oberen Forstbehörde auf Antrag anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (§ 18 BWaldG) erfüllt.
Forstbetriebsvereinigungen nach dem Hessischen Waldgesetz (HWaldG) (§ 21):
Waldbesitzer, deren Forstbetriebe zu selbstständiger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nicht geeignet sind, sollen sich zu Forstbetriebsvereinigungen zusammenschließen.
Die Forstbetriebsvereinigungen müssen die Gewähr für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bieten und bedürfen der Anerkennung durch die obere Forstbehörde.
Rechtsverhältnisse an den Grundstücken
Werden forstliche Zusammenschlüsse nach § 21 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) oder nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes anerkannt, so bleiben das Eigentum und andere Rechte an den betreffenden Grundstücken unberührt.