Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzungder Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (kurz: MCP-Richtlinie) in deutsches Recht.
Danach müssen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 50 Megawatt der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Bei Anzeigen nach § 6 der 44. BImSchV ist das entsprechende Antragsformular zu verwenden. Sie finden es auf der Homepage des Hess. Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG)
https://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/luft/44_BImSchV/44bv-MFA-Anzeige-Registrierungsformular_HE-20220210_Web.pdfÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Mit diesen Anzeigen müssen bestimmte Informationen über die Anlagen übermittelt werden. Die Behörde nimmt die ihr übermittelten Informationen in ein Register auf. Das Register ist ebenfalls auf der Homepage des HLNUG veröffentlicht.
44. BImSchV
Mittelgroße Feuerungsanlagen
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